§ 81 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeines
§ 81 WPO – Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.