§ 21 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Abschnitt – Bestellung
§ 21 WPO – Zuständigkeit
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.