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§ 66 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerschutzbeauftragte

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 66 WHG – Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutz beauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.