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§ 94b WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 94b WG LSA – Enteignung

(1) Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines planfestgestellten oder plangenehmigten Vorhabens notwendig ist. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht

(2) Der vollziehbare festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.