§ 93 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten
§ 93 WG LSA – Vorteilsausgleich
Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 90 Abs. 2 genannten Einrichtungen einen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.