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§ 73 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 2 – Wasserschutzgebiete

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 73 WG LSA – Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(zu § 51 WHG)

(1) Die Wasserbehörde setzt Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde oder bei der Gemeinde Anregungen oder Bedenken gegen die Festsetzung vortragen; im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 27 gilt sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(2) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im ortsüblich amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht, so haben die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind in der Verordnung die nach Satz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt zu bezeichnen.

(3) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf das festgesetzte Wasserschutzgebiet einzutragen. Die Wasserbehörde übersendet dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt die dafür erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Kosten für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes trägt derjenige, welcher durch die Festsetzung unmittelbar begünstigt wird. Ist kein unmittelbar Begünstigter vorhanden, trägt die Kosten das Land.

(5) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Änderung festgesetzter Wasserschutzgebiete.

(7) Die Wasserschutzgebiete sind in die Raumordnungsplanung aufzunehmen.

(8) Am 1. April 2011 bestehende Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete, die nicht aus den in § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Gründen erforderlich sind, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Wasserschutzgebiete werden von der Wasserbehörde ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 fest.