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§ 56 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 56 WG LSA – Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband (3)

(3) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

Vom 30. Juni 2015 (GVBl. LSA S. 388)

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 -LVG 3/14- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. S. 116) ist mit Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt insoweit unvereinbar, als er hinsichtlich der Verwaltungskosten keine Kostendeckungsregelung für die den Beschwerdeführerinnen übertragene Aufgabe der vermittelnden Veranlagung enthält.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 525), Gesetzeskraft.

(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.

(2) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.