§ 48 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Stauanlagen
§ 48 WG LSA – Andere Stauanlagen und Wasserspeicher
(1) Die §§ 45 bis 47 gelten auch für andere als die in § 44 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Betreiber mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die §§ 45 bis 47 gelten auch entsprechend für andere als die in § 44 und in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.