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§ 42 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 42 WG LSA – Staubewirtschaftung

(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.

(2) Bei Niedrigwasser kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, das aufgestaute Wasser nicht abzusenken. Die Einhaltung der Festlegungen zum Mindestabfluss an der Stauanlage sind zu gewährleisten.