Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 WG LSA – Gewässer erster Ordnung
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrererheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung
- 1.
Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind oder
- 2.
in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn
- 1.
ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat,
- 2.
fehlerhafte Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 anzupassen sind.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen
- 1.
Concordia Nachterstedt, hervorgehend aus dem Restloch Schadeleben,
- 2.
Geiseltalsee, hervorgehend aus dem Restloch Mücheln,
- 3.
Goitzsche, hervorgehend aus den Restlöchern Mühlbeck, Niemegk, Döbern und Bärenhof,
- 4.
Golpa Nord, hervorgehend aus dem Restloch Golpa Nord,
- 5.
Rösa, hervorgehend aus dem Restloch Rösa,
einschließlich der jeweils bedeutendsten Abläufe aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung durch Verordnung in das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis aufzunehmen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend für das Eigentum an den Tagebaurestseen und den Abläufen, das bei Inkrafttreten einer Verordnung nach Satz 1 besteht.