§ 24 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 WG LSA – Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.
(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.
(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Benutzer ist zu entschädigen.