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§ 102 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 102 WG LSA – Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(zu den §§ 82, 83 und 85 WHG)

(1) Für jede Flussgebietseinheit, an der das Land Sachsen-Anhalt Anteile hat, erstellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern sowie bei der Flussgebietseinheit Elbe, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden ist auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln; bestehende Regelungen und gemeinsame Einrichtungen können einbezogen werden.

(2) Die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich.

(3) Zuständige Behörde im Vollzug des § 83 Abs. 4 und des § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.