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§ 10 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 2 – Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 10 WG LSA – Behörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Wasserbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Wasserbehörde und unterstützt die obere und die unteren Wasserbehörden auf Anforderung in schwierigen technischen Fragen. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr.