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§ 96 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 96 WG – Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere

  1. 1.

    öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG,

  2. 2.

    Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG,

  3. 3.

    Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG,

  4. 4.

    als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53 Absatz 5 WHG getroffen worden sind,

erlassen. Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. § 95 findet keine Anwendung.