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§ 90 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 2 – Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 90 WG – Beweissicherung

Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.