§ 89 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 2 – Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 89 WG – Sicherheitsleistung, Versicherung
Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Versicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, Inhalts- und Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.