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§ 85 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 85 WG – Zuständigkeit für Veränderungssperren (zu § 86 WHG)

Die Ermächtigung, Rechtverordnungen nach § 86 Absatz 1 WHG zu erlassen, wird auf die für das Vorhaben zuständige Wasserbehörde übertragen.