Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit
§ 81 WG – Sachverständige
Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 kann auch geregelt werden
- 1.
die Übertragung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen,
- 2.
in Bezug auf Sachverständige oder sachverständige Stellen
- a)
die Voraussetzungen für ihre Anerkennung; dazu können insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung festgelegt werden,
- b)
das Verfahren zur Anerkennung,
- c)
ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden,
- d)
die Vergütung und Auslagenerstattung für ihre Leistung,
- e)
den Verlust der Anerkennung,
- 3.
die Verpflichtung der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstigen Veranlasser von Maßnahmen, die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen,
- 4.
die Verpflichtung, die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, und
- 5.
die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung.