Gesetze

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§ 74 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 74 WG – Umfang und Art der Entschädigung

Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten §§ 96 bis 98 WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.