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§ 67 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 67 WG – Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) mit. Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

(2) Sonstige Planungs- und Vorhabenträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne benötigen. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.