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§ 62 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 62 WG – Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dasselbe gilt für Kostenbeteiligungen der Gemeinden, die sie dem Land für Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern erster Ordnung zu leisten haben.