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§ 61 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 61 WG – Unterhaltungslast für Dämme

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Dämmen bleiben aufrechterhalten. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung von Dämmen dem, der den Damm bisher unterhalten hat. Lässt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentümer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet.

(2) Die in der Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Dämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars werden vom Land unterhalten.

(4) Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Damms oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegen, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus sowie der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus.

(5) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig bis zur Feststellung der Unterhaltungslast der Gemeinde. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.