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§ 57 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 57 WG – Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Benutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau oder eine besondere Pflicht im Interesse des Ausbaus obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang des Ausbaus und der besonderen Pflichten im Interesse des Ausbaus.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.