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§ 47 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 47 WG – Konzeption der Abwasserbeseitigung

Die Gemeinden können in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde eine Abwasserbeseitigungskonzeption als internes Planungsinstrument aufstellen, die eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung und deren geplanter Entwicklung gibt; sie kann bei Bedarf fortgeschrieben werden. In der Konzeption wird insbesondere dargestellt, wie das Niederschlagswasser bewirtschaftet und welche Ortsteile voraussichtlich in welchem Zeitraum an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen und welche Ortsteile dezentral entsorgt werden müssen. Die Konzeption wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.