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§ 40 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Schifffahrt

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 40 WG – Beleihung von juristischen Personen

(1) Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, soweit sie für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Schifffahrtsbehörde.

(2) Die für den Vollzug einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständige Behörde kann den Betreiber eines Hafens beauftragen, in Wahrnehmung ihrer durch diese Rechtsverordnung geregelten Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs und Betriebs im Hafen zu treffen. Die zuständige Behörde und der Betreiber des Hafens treffen eine Vereinbarung über den Ersatz der durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstandenen Aufwendungen und die Anrechnung erhobener Verwaltungsgebühren.