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§ 4 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 4 WG – Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.