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§ 119 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 3 – Abwasserabgabe

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 119 WG – Verdünnung (zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG)

(1) Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45 Prozent und ab dem Jahr 2020 40 Prozent des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu ermitteln.

(2) Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3, 4 Alternative 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.

(3) Bei Kanalsanierungen kann nur die Hälfte der Aufwendungen verrechnet werden. Die Aufwendungen werden pauschaliert; pro Meter Kanalisation werden je nach Durchmesser der Kanalisation feste Sätze angerechnet. Bei besonders schwierigen Untergrundverhältnissen kann ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden. Die oberste Wasserbehörde legt die Einzelheiten der Pauschalierung in einer Verwaltungsvorschrift fest.