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§ 118 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 3 – Abwasserabgabe

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 118 WG – Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Absatz 2 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, dass die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.

(2) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlass der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, dass zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.