Art. 95 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
VIERTER TEIL – Geltungsbereich der Gesetze
Art. 95 WG – Erwerb der zugrunde liegenden Forderung
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zu Grunde liegende Forderung erwirbt.