Gesetze

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Art. 94 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

VIERTER TEIL – Geltungsbereich der Gesetze

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 94 WG – Fristen für Ausübung der Rückgriffsrechte

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.