Art. 86 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
DRITTER TEIL – Ergänzende Vorschriften → ERSTER ABSCHNITT – Protest
Art. 86 WG – Zeitpunkt
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.