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Art. 79 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

DRITTER TEIL – Ergänzende Vorschriften → ERSTER ABSCHNITT – Protest

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 79 WG – Protestbeamte

(1) Jeder Protest muss durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

(2) (weggefallen)

Zu Artikel 79: Geändert durch G vom 14. 9. 1994 (BGBl I S. 2325).