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Art. 49 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → SIEBENTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 49 WG – Ansprüche gegen Vormänner *)

*)

Art. 49 Nr. 2 Kursiv: Vgl. § 1 WSchZG 4132-3 u. Art. 2 Abs. 1 EGWG 4133-2

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. 1.
    den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. 2.
    die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;
  3. 3.
    seine Auslagen;
  4. 4.
    eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.

Zu Artikel 49: Geändert durch G vom 17. 7. 1985 (BGBl I S. 1507), V vom 13. 5. 2002 (BGBl I S. 1582) und G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).