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Art. 28 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → DRITTER ABSCHNITT – Annahme

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 28 WG – Wirkung

(1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

(2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.