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§ 52 WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 WeinV – Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

  2. 2.

    entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

  3. 2a.

    entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

  4. 3.

    entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

  5. 4.

    entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

  6. 5.

    (weggefallen)

  7. 6.

    (weggefallen)

  8. 7.

    entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

  9. 8.

    entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

  10. 9.

    entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

  11. 10.

    entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

  12. 11.

    entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

  13. 12.

    entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

  14. 13.

    entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder

  2. 2.

    entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.