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§ 46a WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46a WeinV – Kennzeichnung in deutscher Sprache
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

  1. 1.

    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

  2. 2.

    den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.