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§ 43 WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 WeinV – Jahrgangsangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.