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§ 42 WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 WeinV – Rebsortenangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

  1. 1.

    Blauer Frühburgunder,

  2. 2.

    Blauer Limberger,

  3. 3.

    Blauer Portugieser,

  4. 4.

    Blauer Silvaner,

  5. 5.

    Blauer Spätburgunder,

  6. 6.

    Blauer Trollinger,

  7. 7.

    Dornfelder,

  8. 8.

    Grauer Burgunder,

  9. 9.

    Grüner Silvaner,

  10. 10.

    Müller-Thurgau,

  11. 11.

    Müllerrebe,

  12. 12.

    Roter Elbling,

  13. 13.

    Roter Gutedel,

  14. 14.

    Roter Riesling,

  15. 15.

    Roter Traminer,

  16. 16.

    Weißer Burgunder,

  17. 17.

    Weißer Elbling,

  18. 18.

    Weißer Gutedel,

  19. 19.

    Weißer Riesling.

Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.