§ 41 WeinV
Weinverordnung
Weinverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung
§ 41 WeinV – Geschmacksangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
- 1.
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
- 2.
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
- 3.
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.