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§ 41 WeinV
Weinverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bezeichnung und Aufmachung

Titel: Weinverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinV
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 WeinV – Geschmacksangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben

  1. 1.

    trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,

  2. 2.

    halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder

  3. 3.

    mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter

verwendet werden.