Weinverordnung
Abschnitt 2 – Anbauregeln
§ 4 WeinV – Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
- 1.
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
- 2.
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
- 3.
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
- 4.
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
zu erbringen.
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.