§ 45 WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
8. Abschnitt – Absatzförderung
§ 45 WeinG – Wirtschaftsplan
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.