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§ 24a WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

5. Abschnitt – Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 24a WeinG – Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.