Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WaStrVermG
Gliederungs-Nr.: 940-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 WaStrVermG

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.