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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WaStrVermG
Gliederungs-Nr.: 940-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (1)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 521 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

(1) Amtl. Anm.:
Überschrift : Gilt im Saarland gem. § 15 Buchst. s G v. 23.12.1956 101-2; das Gesetz gilt nicht in Berlin