Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Durchführung des Gesetzes

Titel: Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaStrG
Gliederungs-Nr.: 0940-9
Normtyp: Gesetz

§ 48 WaStrG – Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.