§ 48 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht
Abschnitt 10 – Durchführung des Gesetzes
§ 48 WaStrG – Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.