§ 4 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
§ 4 WaStrG – Einvernehmen mit den Ländern
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.