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§ 27 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Ordnungsvorschriften

Titel: Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaStrG
Gliederungs-Nr.: 0940-9
Normtyp: Gesetz

§ 27 WaStrG – Strompolizeiverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Behörde.