§ 26 WasSiG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
§ 26 WasSiG – Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Die landesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2 auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, so können die beteiligten Landesregierungen die zuständige Behörde im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen.