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§ 14 WasSiG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WasSiG
Gliederungs-Nr.: 753-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 WasSiG – Benutzung der Gewässer

Die Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und Einrichtungen, auf die sich der Verpflichtungsbescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des § 1 erforderlich ist.