Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 WaldG LSA – Waldeigentumsarten, Waldbesitzer (1)
Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Staatswald:
Wald, der im Alleineigentum des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder eines anderen Landes steht;
- 2.
Körperschaftswald:
Wald, der im Alleineigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Gemeinschaftsforsten;
- 3.
Privatwald:
Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
(2) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.